Im Bebauungsplanverfahren 18-05 "Am Weinberg" geht es um das Liebigwäldchen auf dem Schützenberg in Detmold: Eine eigens für die Umwandlung gegründete „Liebigwäldchen GbR“ will die Waldfläche bebauen. Der BUND setzt sich zusammen mit dem NABU und weiteren Umweltgruppen für den Erhalt des Waldes ein und war nun beim Verwaltungsgericht Minden (Az. 9 L 905/23 v. 27.10.2023) erfolgreich.
Zum Hintergrund: Das Regionalforstamt Ostwestfalen-Lippe hatte eine vom Eigentümer beantragte Umwandlung des Liebigwäldchens in Bauland genehmigt.
Die Genehmigung war erfolgt, obwohl die Bezirksregierung (Dezernat 33) dem Forstamt mitgeteilt hatte, dass zur Umwandlung von Grünfläche in Baufläche der Bedarf und die Alternativlosigkeit der Umwandlung begründet werden müssen. Bedarf für eine Umwandlung von Wald in Bauland erkennt das OVG Münster neuerdings nur noch an, wenn auf der gesamten Fläche einer Gemeinde der Vorrat an bebaubaren Flächen ausgeschöpft ist. Alternativlos ist die Umwandlung nur, wenn außer der Grünfläche keine Fläche zur Verfügung steht, die in Bauland umgewandelt werden kann.
Der Fachbereich 6 der Stadt Detmold war nach den vom Verwaltungsgericht Minden beigezogenen Akten in den Vorgang involviert und hatte die Umwandlung gefordert. Er hat den Stadtentwicklungsausschuss jedoch nicht über diese Aktivitäten unterrichtet. Auch hat er den Ausschuss im Verfahren nicht darüber informiert, dass das Liebigwäldchen in der Waldfunktionenkarte NRW als innerstädtischer „Klimaschutzwald“ qualifiziert wird.
Der BUND hat nach Beratungen mit der Landesgeschäftsstelle in Düsseldorf der renommierten Hamburger Umweltkanzlei Günther den Auftrag erteilt, die Umwandlung gerichtlich zu stoppen; denn dem BUND sind zahlreiche Fälle bekannt, bei denen ohne Vorwarnung innerhalb kürzester Zeit Waldflächen eliminiert wurden, wie z.B. zuletzt im Februar 2023 auf der Kussel in Detmold-Pivitsheide geschehen.
Das Verwaltungsgericht Minden hat dem Antrag des BUND NRW entsprochen und die Umwandlungsgenehmigung wegen Rechtswidrigkeit für unwirksam erklärt. Da der Eigentümer im gerichtlichen Verfahren nicht zu erkennen gegeben hat, von einer Rodung Abstand zu nehmen, wurde der Landesbetrieb Wald und Holz zusätzlich verpflichtet, dem Eigentümer ein Fällen des Waldes ausdrücklich zu untersagen.