BUND Kreisgruppe Lippe

Stellungnahme des BUND zum Thema B239n in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)

Am 21.6.2012 hat der Rat der Stadt Lage zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (guter ökologischer Zustand und chemischer Zustand) in der Bega und der Werre gemäß der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie die vorgelegten Umsetzungsfahrpläne "Strahlwirkungskonzeption Begasystem" und "Strahlwirkungskonzeption Werresystem" als verbindliche Handlungskonzepte beschlossen. Im Erläuterungsbericht zum Neubau der B 239 OU Lage wird das hierzu besonders relevante Handlungskonzept Werre an keiner Stelle erwähnt und ist bei der Straßenplanung unberücksichtigt geblieben.

Überlagert man die geplante Trassenführung mit der beschlossenen Strahlwirkungskonzeption für die Werre zeigt sich sofort die massive Betroffenheit der gesetzlich festgeschriebenen Gewässerschutzverpflichtungen. Hierzu wird nachfolgend ein Beispiel dargelegt. Auf die weiteren betroffenen Bereiche der Nebengewässer wird nicht eingegangen, da die unverzichtbare Beachtung der Gewässerschutzverpflichtungen zumindest eine vollständige Umplanung erforderlich macht.

Kurz nach Beginn der Baustrecke 6 + 281,00 wir der Entwicklungsbereich des Strahlursprungs Nr. 10 so weitgehend beansprucht, dass die ihm zugedachten Funktionen nicht gewährleistet werden können und dadurch die Bewirtschaftungsziele nicht erreichbar sind. Der Strahlursprung ist das maßgebliche Glied für die Strahlwirkung. Er ist nicht beliebig verlegbar. Das Gewässer muss sich in seinem Bereich eigendynamisch in die Breite, also in die Aue hinein, entwickeln können. Die Umsetzung der vorliegenden Straßenplanung würde das verhindern.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass der  im Abschnitt "Landschaftspflegerische Maßnahmen" des Erläuterungsberichts angesprochenen Eingriff in die Lebensraumfunktion der Werre und der weiteren betroffenen Gewässer durch funktionsbezogene Maßnahmen nicht kompensiert werden kann, da die aus der Wasserrahmenrichtlinie resultierenden Verpflichtungen nicht beachtet wurden. Die Anmerkung im Abschnitt 6.4.1 "Kompensationskonzept", dass bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen solche vorrangig sind, die

  • zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 Wasserhaushaltsgesetz dienen.

Der vorstehende, einmalige indirekte Hinweis auf die Wasserrahmenrichtlinie unterstreicht nur noch den gravierenden Mangel der völlig fehlenden Berücksichtigung der Richtlinie in den Kapiteln "Entwässerung, Wasser und Gewässerschutz". Gegen die gesetzliche Verpfichtung zur Erreichung maßgeblicher Bewirtschaftungsziele nach dem Wasserhaushaltsgesetz wir ganz einfach verstoßen.

Auch das Erfordernis eines integrativen Planungsprozesses zwischen Landschafts- und Gewässerplanung wird völlig außer Acht gelassen. Besonders auffällig trifft das für das Landschaftsschutzgebiet Werreniederung DGK 173/196 "Werreaue oberhalb von Lage bis Hachheide zu. Hier ist zusätzlich der Strahlursprung Nr. 9 im Bereich Junghärtschen betroffen. Auf Details hierzu wird nicht eingegangen, da die Gesamtplanung aus Gründen des Natur- und Gewässerschutzes insgesamt absolut inakzeptabel ist.

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