Igel sind eine nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) "besonders geschützte Art". Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 ist es verboten, "wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören".
Und nach § 44 Abs. 2 Satz 1 ist es untersagt, "Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten".
Als Ausnahme von diesen Verboten erlaubt § 45 Abs. 5: “[...] verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, um sie gesund zu pflegen. Die Tiere sind unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbständig erhalten können.”
Fazit: Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz dürfen kranke oder verletzte Tiere nur dann aus der Natur entnommen werden, wenn sie ohne menschliche Hilfe keine Überlebenschance hätten. Die Pflege ist dabei auf den Zeitraum zu beschränken, bis das Tier wieder in der Lage ist, selbstständig zu überleben. Das Ziel der Pflege sollte daher stets die Auswilderung des Tieres sein und nicht eine dauerhafte Haltung in menschlicher Obhut.